Satzung des

Vereins der Freunde und Förderer

der Grundschule Grunbach e. V.

mit Sitz in

73630 Remshalden-Grunbach

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein ist ein Förderverein im Sinne der Abgabenordnung und führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Grunbach“. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein).

2. Der Verein hat seinen Sitz in 73630 Remshalden-Grunbach und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schorndorf eingetragen werden.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins in diesem Sinne ist die Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch Förderung der Grundschule Grunbach, seiner Schülerinnen und Schüler.

 

Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:

a) die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z. B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul-, Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen,

b) die Finanzierung und ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z. B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, für Benachteiligte, für Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland,

c) die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler, ggf. auch durch Anbieten von Mittagsmahlzeiten, die Kooperation mit Sportvereinen,

d) die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, speziell der multimedialen Ausstattung, aber auch von Musikinstrumenten, Bibliotheksausstattungen soweit der Träger zu seiner Anschaffung nicht verpflichtet ist bzw. sie vom Träger der Schule nachweislich nicht angeschafft werden können,

e) die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Voraussetzungen des § 53 AO

f) die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit Hochschulen und Universitäten, mit der Wirtschaft, mit Kirchen, mit kulturellen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Jugendpflegen, der Arbeitsvermittlung, mit medizinischen und psychologischen Diensten,

g) die Veranstaltung von Vortragsreihen und praxisbezogenen Fachtagungen, die den Schülern, Lehrern und anderem Personal der Schule dienlich sind sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse,

h) die fachliche und außerfachliche Förderung des Übergangs der Schülerinnen und Schüler der Schule in weiterführende Schulen sowie die Förderung der Selbstorganisation von Schülerinnen und Schülern, etwa in Computer-Clubs, Unternehmensspielen,

i) die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Schule, ihrer Schülerinnen und Schüler sowie von Maßnahmen der Völkerverständigung, insbesondere in Europa,

j) die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u. a. der Unterstützung und Herausgabe von Schul- und Jahresberichten, Schülerzeitungen, der Aufbau und die Pflege eines Schul-Internetportals,

k) die Unterstützung, die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten.

Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen. Dabei kann der Verein auch als Förderverein i. S. d. § 58 Nr. 1 AO fungieren und seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Rechtsträgers der Grundschule Grunbach verwenden.

2. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Vorstand auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Institutionen gründen, die dem Verein rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die in § 2 niedergelegten Ziele zu unterstützen.

2. Als korrespondierende Mitglieder können Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und der Wissenschaft angenommen werden, die die Ziele des Vereins fördern (wissenschaftlicher Beirat). Die Mitgliedschaft korrespondierender Mitglieder ist beitragsfrei.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

5. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod,

b) Austritt,

c) Ausschluss oder

d) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder die Ablehnung desselben mangels Masse.

2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.

 

3. Der Ausschluss erfolgt

a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Jahre nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,

b) falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,

c) aus wichtigem Grund.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

 

§ 5 Beiträge und Spenden

1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt zunächst (vorbehaltlich einer anderweitigen Festsetzung durch die Mitgliederversammlung) für die natürlichen Personen und für die juristischen Personen (bzw. solche Personenvereinigungen mit (Teil-Rechtsfähigkeit) € 11,00 und für (minderjährige) Schüler, die mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch Mitglied werden können, € 1,00.

2. Ungeachtet der vorstehenden Regelung wird die Höhe des Beitrags von der Mitgliederversammlung festgelegt, ohne dass dadurch eine Satzungsänderung erforderlich ist. Der Beitrag wird im 1. Vierteljahr eines Kalenderjahres durch Einzugsverfahren erhoben. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage und/oder seinem freien Willen entsprechenden höheren Beitrag zu leisten.

3. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmitteln aufgebracht werden.

4. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand für das Kalenderjahr aufzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen zu erfolgen, wobei bei der Fristberechnung der Absendetermin und der Versammlungstermin nicht mitgerechnet werden.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes einzuberufen. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsplans,

c) Entlastung des Vorstands,

d) Wahlen zum Vorstand,

e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist – mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und 10 % aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder repräsentiert sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist, soweit in der Einladung darauf besonders hingewiesen ist.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anders, durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden doppelt zu zählen.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern (stellvertretenden Vorsitzenden).

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstands im Amt.

3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, jeweils gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann Vorsitzende oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

5. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans Mitarbeiter anzustellen. Er kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen. Der Vorsitzende eines Beirats hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung 1 beratende Stimme. Die ständige Funktion eines Beirats hat die Schulleitung der gem. § 2 Abs. 1 zu fördernden Schule.

6. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

 

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresabrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr; eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 10 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen o. ä. erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.

3. Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend oder vertreten sein muss.

 

§ 11 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Grundschule Grunbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen und zugunsten der Grundschule Grunbach zur Förderung der Bildung zu verwenden hat.

 

Errichtet am 14.01.2008/geändert am 10.05.2010